Erfassung privater Lebensführung: DigiTask wird abgemahnt
Die Wavecon GmbH mahnt die Herstellerfirma des "Staatstrojaners" DigiTask ab. DigiTask soll es zukünftig unterlassen, Software zur Überwachung von Computern durch Strafverfolgungsbehörden zu entwickeln und zu vertreiben. Wavecon verurteilt die Entwicklung von Trojanern aufs Schärfste.
Es sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderzuhandeln, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, erklärt Wavecon auf seiner Website. Die von DigiTask hergestellte und an Strafverfolgungsbehörden verkaufte Software erfülle die strafrechtlichen Merkmale des unbefugten Ausspähens von Daten (§ 202a StGB). Die Software könne Daten ausspähen und an den Einsetzenden übermitteln. Das Merkmal "unbefugt" ist deswegen erfüllt, weil es für das Abhören von Voice-over-IP-Gesprächen derzeit keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Strafverfolgungsbehörden gibt. Jedenfalls durch die in der Software auch vorhandene Möglichkeit Bildschirmfotos herzustellen und die Software online mit weiterer Software auszustatten wird die gesetzliche Grenze für die Ermittlungsbehörden überschritten.
Das gelte noch umso mehr, als dass DigiTask in einer Präsentation bei den Vorzügen der Software ausführte, dass auch die "core area of private life" ausgelesen werden könne. Im Angesicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Online-Durchsuchung sei klar, dass dieser Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Kenntnisnahme durch den Staat (und damit auch der Strafverfolgungsbehörden) stets entzogen sei und dies sowohl rechtlich als auch hinsichtlich der Software sichergestellt sein müsse. Damit sei schlechterdings kein rechtmäßiger Einsatz der von DigiTask hergestellten und verkauften Software durch Strafverfolgungsbehörden denkbar. Die Ermittler verstießen bei einem Einsatz der Software mit solchen Optionen stets gegen die Grundrechte des Betroffenen und zugleich auch gegen § 202a StGB. Das Gesetz stelle durch § 202c StGB bereits das Vorfeld solcher Handlungen, die Herstellung und den Verkauf einer Software, die den Zweck hat, solche Verstöße zu begehen, unter Strafe. Der Verstoß gegen diese Norm begründe zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, denn sie sei eine Marktverhaltensregel, die den Schutz der Bevölkerung vor unbefugter Ausspähung von Daten bezwecke.
DigiTask hat bereits 2009 einen BigBrotherAward erhalten
25.10.2011 12:36

