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BVerfG: Zuständigkeit in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" geklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat die strittige Frage, welcher Senat für die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung zuständig sei, geklärt. Eigentlich ist der Erste Senat für die Auslegung der Grundrechte zuständig. Da allerdings EU-Recht betroffen ist, beanspruchte auch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (zuständig für Staatsrecht) das Verfahren für sich.

BVerfG: Zuständigkeit in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" geklärt

Der erste Senat des BVerfG, der "unsere" Verfassungsbeschwerde behandeln wird

Der  zuständige Ausschuss ("6er-Ausschuss") hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer (also "unsere" Massenverfassungsbeschwerde). Dem Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.

Weitere Informationen

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30.01.2008: klick

Die Massenverfassungsbeschwerde im Wortlaut: klick

Text zur Veröffentlichung freigegeben. Beleg(link) erbeten; Bildquelle: BVerfG.
30.01.2008 13:39
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