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WWU is watching you

Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Studierende auf dem Universitätsgelände mit Hilfe von Videokameras überwacht und gefilmt werden dürfen, beschäftigt schon seit längerem die Münsteraner Gemüter. Nach einer langen Geschichte des Rechtsstreits zwischen studentischen Vertretern und der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster (WWU) kam das Oberverwaltungsgericht nun zu einem Ergebnis: Es darf weiterhin gefilmt werden, jedoch nicht auf Vorrat!

Mitglieder des AStA hatten seit dem Herbst 2004 wiederholt vergeblich versucht, in vielen Gesprächen die Universitätsleitung von der rechtlichen und kriminologischen Sinn- und Haltlosigkeit der Videoüberwachung zu überzeugen. Weil die Universität aber am Betrieb der 65 Kameras (an 30 Standorten) festhielt und sich immer deutlicher abzeichnete, dass die Universität zu keinerlei Kompromissen bereit zu sein schien, zogen die Studenten im Februar 2006 vor den Kadi. Ein wichtiger Schritt, denn selbst die Datenschutzbeauftragte konnte mangels vergleichbarer Fälle keine Aussage über die Zulässigkeit dieser Maßnahme treffen. Die Universitätsleitung filmte in der Zwischenzeit wie selbstverständlich weiter.

„Wenn wir uns an der Universität bewegen, sind wir täglich Eingriffen in unsere Grundrechte ausgesetzt. Wir sehen die Klage als unser letztes Mittel, unsere Rechte zu wahren“, so Annelie Kaufmann, eine der Klägerinnen.

Die studentischen Vertreter beriefen sich maßgeblich auf das Volkszählungsurteil von 1983. Weiter argumentierten sie, die Videoüberwachung auf dem Universitätsgelände greife maßgeblich in die informationelle Selbstbestimmung ein. Ihre Einwände fanden jedoch kein Gehör. Anscheinend war die angeführte Diebstahlprävention für die Universitätsleitung schwerer zu gewichten als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde ableitet.

Doch wie wirksam kann Videoüberwachung wirklich greifen, wenn es um Diebstahlprävention geht? Wirft sich die Videokamera etwa mutig zwischen Täter und Opfer und verhindert somit Übergriffe? Wohl kaum. Gerade bei Diebstahldelikten – so haben Studien gezeigt – ist es für die Täter leicht, sich auf die Kameras einzustellen. Sie begehen ihre Tat dann eben vermummt oder in nicht überwachten Gebieten. Eine wirklich abschreckende Wirkung gibt es also nicht. Um diesem Ausweichen der Täter zu begegnen, müsste die ganze Uni flächendeckend videoüberwacht werden – und das wollen noch nicht einmal die Überwachungshardliner.

Nicht nur die zusätzlichen Installations- und Wartungs- sowie Anschaffungskosten kommen durch derartige Überwachungsmaßnahmen auf die Universitätskasse zu, sondern auch gesellschaftliche Kosten, die gerne immer mal wieder ausgelagert werden. Die Kosten der Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung beispielsweise. Denn wer nicht weiß, wo – wann – ob er überwacht wird, nimmt möglicherweise seine bürgerlichen Rechte nicht mehr wahr, so eine Befürchtung des Bundesverfassungsgerichtes. Oder auch der Übergang zu präventiven Kontrollmechanismen und verdachtslosen Ermittlungen. Und das auch noch in quasi-öffentlichem Raum, den zu meiden für Studierende der WWU durchaus schwierig sein dürfte.

Im Oktober 2007 urteilte das Verwaltungsgericht Münster: Die Universität darf zwar filmen, aber nicht speichern. Das war weder der Universität noch den studentischen Vertretern genug, jedoch in äußerst gegensätzlicher Hinsicht. Denn während die studentischen Kläger allein schon die Aufzeichnung auf universitärem Gelände ablehnen, bedauerte die Universitätsleitung, das mutmaßliche Potential der Videoüberwachung nicht effizient ausschöpfen zu können. Es folgte beiderseitige Berufung.

Am Freitag, dem 08 Mai 2009 erging schließlich das vorerst letzte Urteil. Das Oberverwaltungsgericht bleibt dabei: Ihr dürft zwar filmen, aber das heißt nicht, dass ihr auch speichern dürft. Erst wenn keine Alternativen bestehen, darf zur Videoüberwachung gegriffen werden, erst dann ist sie verhältnismäßig. Erlaubt ist es der Universität demnach, innerhalb der anscheinend von Diebstahl in ihrer Existenz bedrohten Universitätsbibliothek zu filmen und aufzuzeichnen. Aber eben nicht, wie von der Unileitung gewünscht, diese Daten zu speichern.

„Wir begrüßen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts über die nicht zulässige Speicherung der Daten. Allerdings denken wir, dass das Problem von Diebstählen auch mit Mitteln, die weniger stark in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, gelöst werden kann“, so Klägerin Annelie Kaufmann. Soziale Probleme müssten auch auf dem sozialen Weg gelöst werden, nicht mit technischen Mitteln.

Somit sind beide Parteien ein wenig wehmütig, beide wünschten sich einen anderen Ausgang der langen Geschichte – in der Hinsicht ist man sich einig in der Uneinigkeit.


Lesenswertes


Text: Katharina Maria Nocun; Fotos: Nocun, Pierre Schulze, Nocun
18.05.2009 01:27