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Klage gegen Fingerabdrücke in Reisepässen eingereicht

Seit dem 01 November 2007 werden Fingerabdrücke als zweites biometrisches Merkmal neben den Gesichtsbildern, in die elektronischen Reisepässe aufgenommen. Nun klagt der Bochumer Rechtsanwalt Michael Schwarz vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen diese Maßnahme.

Auf dem RFID-Chip der Pässe werden neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger und Angaben zur Qualität der Abdrücke gespeichert werden. Eingescannt werden die Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise auf den Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers zurückgegriffen. Ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten diese Regelungen auch für Kinder. Momentan werden alle Abdrücke spätestens nach Aushändigung des Passes gelöscht und nirgendwo anders als im Chip des Passes gespeichert.

Der FoeBuD e.V. hat diese Maßnahme bereits in der Vergangenheit stark kritisiert. Die Aufnahme der Fingerabdrücke in die elektronischen Reisepässe berge viele Gefahren. So seien Fragen der Datensicherheit, wie die Möglichkeit, den Funkchip im Pass unbefugt auszulesen, nicht ausreichend geklärt. Und Bürger würden daran gewöhnt werden, ihre Fingerabdrücke an von ihnen nicht kontrollierbaren Geräten abzugeben. Damit steige das Risiko enorm, dass digitale Fingerabdrücke in die falschen Hände gelangen und missbraucht werden. Drittländer könnten ohne weiteres personenbezogene Biometriedatenbanken ihrer Besucher aufbauen. Dies entziehe sich komplett der Kontroll- und Einflussmöglichkeit deutscher Stellen.

Doch nicht nur die Sicherheit der Passbesitzer steht auf dem Spiel, sondern auch Ihre Freiheitsrechte werden drastisch eingeschränkt. Darum klagt nun der Rechtsanwalt Michael Schwarz gegen die obligatorische Erfassung von Fingerabdrücken. "Beklagt wird die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. die Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit der Person sowie Verstöße gegen Rechtsstaats- und Demokratiegebote nach dem Grundgesetz sowie nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht." heißt es in seiner Klageschrift. Die Verletzungen und Verstöße sind seiner Meinung nach dermaßen breit, tief und weitreichend sowie derart komplex, dass die Klagebegründung in drei Abschnitten erfolgt. Zunächst stellt er die grundlegenden Aspekte fest, danach wird die Rechtswidrigkeit der Maßnahme im Einzelnen dargelegt. Schließlich werden weitere Perspektiven eröffnet.

Wer Interesse hat, die Klageschrift einzusehen, kann sie sich hier kostenfrei herunterladen: KLICK


Update 12.2.2008: In Ergänzung der Klageschrift vom 19. November 2007 regt Herr Schwarz an, "das erkennende Gericht möge alle Anordnungen treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen, insbesondere

  1. Auskünfte einholen, § 87 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
  2. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einholen, ob streitgegenstandsbezogene Bestimmungen des Passgesetzes vom 20. Juli 2007 gültig sind, Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 13 Nr. 11 und §§ 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes,
  3. die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes einholen, ob streitgegenstandsbezogene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 gültig sind, Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 23 EuGH-Satzung und Artikel 103-104a der EuGH-Verfahrensordnung."

Die Beründung dieser Anregungen kann man hier einsehen: KLICK


Text zur Veröffentlichung freigegeben. Beleg(link) erbeten; Bildquelle: englische Wikipedia. GFDL Urheber: en:User:Tristanb Bildlizenz: GNU-Lizenz für freie Dokumentation
20.02.2008 16:27